Endspurt bei der Abgabe der Grundsteuererklärungen

Grundsteuererklärung Endspurt

Um Fehler beim Ausfüllen der Grundsteuererklärung zu vermeiden, hat Frau Amtsleiterin Dr. Mock vom Finanzamt Landshut folgende Tipps für Sie:

 

  • Nutzen Sie für jedes Grundstück das Aktenzeichen, welches Sie in der Regel mit dem Informationsschreiben im 1. Halbjahr mitgeteilt bekommen haben. Für jedes Aktenzeichen ist eine vollständige Grundsteuererklärung (Hauptvordruck und Anlage Grundstück bzw. Anlage Land- und Forstwirtschaft) abzugeben.

 

  • Bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, ist keine Nutzfläche anzugeben. Die Grundsteuer berechnet sich hier nach der Wohnflächenverordnung. Zubehörräume (wie z.B. Kellerräume, Heizungsräume, …) bleiben außer Ansatz. Sie sind beim privaten Wohnhaus weder Wohnfläche noch Nutzfläche.

 

  • Bei zu einer Wohneinheit gehörenden Garagen ist in fast allen Fällen ein Freibetrag von 50 m² vorgesehen. Für Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung, zu der sie gehören, (z. B. Gartenhaus) gilt ein Freibetrag von 30 m². Diese Freibeträge müssen Sie auf der Anlage Grundstück berücksichtigen. Übersteigt jeweils die gesamte Nutzfläche nicht den genannten Freibetrag, tragen Sie bitte 0 m² ein.
    (Beispiel: Garage 45 m²  ->? Freibetrag 50 m² ?-> Eintrag 0 m²).

 

  • Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist besonders zu prüfen, ob sie zur Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) oder zur Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) gehören. Auch Privatleute können unter die Grundsteuer A fallen (z. B. an einen Landwirt verpachtete Wiesen).

 

Grundsteuer - Endspurt

 

Weitere wichtige Informationen:
  1. Sollten Sie bereits eine fehlerhafte Erklärung abgegeben haben, können Sie gegen die erhaltenen Bescheide innerhalb der Frist von einem Monat Einspruch einlegen. Sind aus Ihrer Sicht mehrere Bescheide falsch (z. B. Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag), sind gegen alle Bescheide jeweils eigene Rechtsbehelfe erforderlich. Fällt Ihnen der Fehler erst nach Ablauf der Frist auf, müssen Sie dies Ihrem Finanzamt mitteilen und wird der Fehler zumindest für die Zukunft korrigiert.
  2. Der ab dem 01.01.2025 zu zahlende Grundsteuerbetrag ergibt sich erst aus dem Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde, die im Jahr 2024 hierfür ihre Hebesätze neu festsetzen wird. Deshalb sind Vergleichsrechnungen mit den aktuellen Hebesätzen nicht sinnvoll.

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