Quelle: Landratsamt Landshut Kreisjugendamt, 07.02.2024
Vorlagepflicht gilt auch für Ehrenamtliche – Neuvorlage alle fünf Jahre notwendig
Ehrenamtliche Mitglieder in öffentlich geförderten Vereinen müssen ein erweitertes Führungszeugnis beim Vorsitzenden vorlegen, wenn ihre Vereinstätigkeit einen maßgeblichen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen erfordert. Die Vorstände müssen dies regelmäßig überprüfen. Die Maßnahme soll den Kinder- und Jugendschutz, der Hauptaufgabe der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendämter ist, zusätzlich stärken. Es soll verhindert werden, dass einschlägig Vorbestrafte so Kontakt zu Minderjährigen aufbauen können. Die Regelung betrifft sowohl aktuelle wie auch zukünftige Vereinsmitglieder, die verantwortungs- und/oder vertrauensvolle Aufgaben mit Kindern übernommen haben oder dies möchten. Die Vereinsvorsitzenden werden aufgefordert, ihrer Prüfpflicht nachzukommen.
Laut Gesetz sind Ehrenamtliche dann betroffen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kinder oder Jugendliche beaufsichti-gen, betreuen, erziehen, ausbil-den oder einen vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben. Ein er-weitertes Führungszeugnis oder eine entsprechende Negativbe-scheinigung muss vom jeweili-gen Mitglied bei der Gemeinde beantragt und im Anschluss den Verantwortlichen des Vereins vorgelegt werden. Verankert ist dies im Bundeskinderschutzge-setz in Verbindung mit § 72a SGB VIII.
Konkret bedeutet das für die Vereine: Der Verein schließt mit dem Jugendamt eine Vereinba-rung ab, in welcher sich der Vorstand als Vereinsvertretung dazu bereit erklärt, die Einho-lung von Führungszeugnissen zu überwachen. Innerhalb des Vereins muss demnach geprüft werden, welche Personen Um-gang mit Minderjährigen haben und in welchem Umfang das geschieht. Ein erweitertes Füh-rungszeugnis ist dann vom je-weiligen Mitglied zu beantragen, wenn ein „wesentlicher Einfluss auf die Kinder und Jugendli-chen“ beim Ausüben ihrer Ver-einstätigkeit gegeben ist. Das erweiterte Führungszeugnis kann mit einer Bescheinigung des Vereins über die Vereinszu-gehörigkeit sowie über die Not-wendigkeit der Vorlage kosten-los bei der Wohnortgemeinde beantragt werden. Dieses oder eine entsprechende gültige Be-scheinigung ist dem Vorstand vorzulegen, der die Einsichtnah-me für den Verein vermerkt. Die Führungszeugnisse verbleiben nicht beim Verein, sondern ge-hen an die betreffende Person zurück. Zur Ausübung einer der genannten Tätigkeiten darf das Führungszeugnis keine Einträge enthalten, die der Tätigkeit mit Minderjährigen entgegenstehen. Das erweiterte Führungszeug-nis muss hier alle fünf Jahre erneut angefordert werden.
Die Vorlagepflicht gilt seit 2012 und betrifft Beschäftigte in der Kinder- und Jugendhilfe und Ehrenamtliche in öffentlichen Vereinen gleichermaßen; Gesetzgeber und Jugendamt hoffen, damit den Schutzbereich für Minderjährige erweitern zu können. Da die Sozialisierung vieler Kinder zum Teil im Vereinsleben stattfindet, soll auch dort verstärkt die Aufgabe der Jugendämter sowie der Kinder- und Jugendhilfe wahrgenom-men werden: Minderjährige davor zu bewahren, in ihrer Entwicklung Schaden zu erleiden. Man will dadurch verhindern, dass einschlägig verurteilte Personen gezielt über die Tätigkeit in einem Verein Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufbau-en und ein eventuell entstehen-des Vertrauensverhältnis ausnutzen können.
Auch, wenn diese Maßnahme in manchen Augen vielleicht nicht geeignet scheint, konkrete Vor-fälle zu verhindern, da nur Per-sonen mit entsprechenden Vor-strafen herausgefiltert werden, so setzt der Gesetzgeber doch auf den Abschreck-Effekt auch bei potenziellen Tätern. Zudem will die Kinder- und Jugendhilfe somit mehr mit den Vereinen zusammenarbeiten, welche dadurch zeigen können, dass sich die Verantwortlichen dem Kinder- und Jugendschutz an-nehmen.
Weitere Informationen können auf der Internetseite des Bayeri-schen Landesjugendamtes ab-gerufen werden:
www.blja.bayern.de