Vielerorts werden die örtlichen Traditionen noch ausgiebig gelebt und gepflegt.
Leider gehören hierzu auch immer öfter das „Aufwecken“ von künftigen Hochzeitspaaren oder Geburtstagsjubilaren.
Diese lautstarke Überraschung sorgt nicht nur für Freude beim Jubilar bzw. bei den künftigen Eheleuten… vielmehr wird die Nachtruhe der umliegenden Anwohner – egal ob Mensch oder Tier – lautstark gestört.
Was hierbei jedoch viele nicht bedenken bzw. beachten: Kleinfeuerwerk ist grundsätzlich während des Jahres nicht gestattet.
Wenn Sie nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und ein Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit abbrennen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 dienen Vergnügungszwecken und werden allgemein als „Feuerwerk“ bezeichnet. In die Kategorie F2 fällt Kleinfeuerwerk, das sog. „Silvesterfeuerwerk“ (z. B. Knaller, Frösche, kleine Böller, Raketen, und Vulkane, auch Batteriefeuerwerk).
Personen, die nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und als Privatperson zu einem besonderen Anlass Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d.h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde.
Nur im Zeitraum vom 31. Dezember bis 1. Januar muss das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 nicht genehmigt werden.
Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Anspruch.
Rechtsvorschriften
§ 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV),
§ 20 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Die Verwaltungsgemeinschaft Gerzen hat beschlossen,
aus Rücksichtnahme keinerlei Genehmigungen für Kleinfeuerwerke zu erteilen.