Leider muss vermehrt festgestellt werden, dass öffentliche Parkplätze immer wieder als „private Stellplätze“ missbraucht werden.
Es wird darauf hingewiesen, künftig das „Halten und Parken“ - welche in § 12 der Straßenverkehrsordnung – StVO – geregelt sind - auch zum Wohle der Allgemeinheit zu beachten.
Laut § 12 Abs. 3 b StVO darf mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen
geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
Sollte keine Besserung eintreten, wird Mitteilung an die Polizei erfolgen.
Mit Verwarngeldern muss hier gerechnet werden.
Um künftige Beachtung und Verständnis bezüglich der Unzufriedenheit anderer Bürger wird gebeten.