Reinhaltung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen

Aus gegebenem Anlass wird dringend darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Straßenreinigungsverordnung i. d. R. der Bereich vor seinem Grundstück durch den Eigentümer von Schnee und Verunreinigungen (z. B. Laub ) zu befreien ist.


Wenn kein Gehweg vorhanden ist, gilt dies ebenso für einen als Gehweg nutzbaren Bereich auf der anliegenden Straße z. B. in Siedlungen.

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