Wie bereits in der Februar-Ausgabe berichtet, dürfen gemäß dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 3. Dezember 2020 ab dem 1. Mai 2025 ausschließlich digitale Lichtbilder für die Beantragung hoheitlicher Dokumente genutzt werden.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 PassG i.d.F. v. 01.05.2025 und § 9 Abs. 3 Satz 3 PAuswG i.d.F. v. 01.05.2025 ist das Lichtbild nach Wahl der antragstellenden Person
- durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Verfahren an die Pass-/Personalausweisbehörde zu übermitteln oder
- durch die Pass-/Personalausweisbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügt.
Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Pass-/Personalausweisbehörde anordnen, dass das Lichtbild in Gegenwart eines Mitarbeiters in einer Pass-/Personalausweisbehörde zu fertigen ist (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 PassG i.d.F. v. 01.05.2025, § 9 Abs. 4 Satz 1 PAuswG i.d.F. v. 01.05.2025).
Die Verwaltungsgemeinschaft Gerzen hat für das Bürgeramt deshalb digitale Endgeräte zur Aufnahme und Übertragung für digitale Lichtbilder erworben.
Für ein digitales Lichtbild durch das Bürgeramt der VG Gerzen wird eine zusätzliche Gebühr von 6 Euro erhoben.
Ein digitales Lichtbild kann per Codierung dem Dokumentenvorgang zugeordnet werden.
Dieses digitale Lichtbild kann dem Bürger persönlich weder digital zugestellt noch ausgedruckt werden. Es dient lediglich für die Übertragung bezüglich der behördlichen Dokumentenvorgänge.