Wahlberechtigte können ein Wahlehrenamt nur dann ablehnen, wenn sie glaubhaft versichern, dass ihnen die Ausübung des Amts wegen der Fürsorge für ihre Familie in besonderer Weise erschwert ist, oder dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder eine Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
Nur die eigene Wahlberechtigung ist Voraussetzung.





