Auf Grundlage des Bescheids des Amts für Ländliche Entwicklung Niederbayern vom 13.12.2024 steht der Öko-Modellregion Region Landshut für das Jahr 2025 ein „Verfügungsrahmen Ökoprojekte“ in Höhe von 50.000 EUR zur Verfügung. Nach dem 1. Entscheid des Entscheidungsgremiums vom 13. Januar 2025 steht weiterhin ein Restbetrag von 2.653,81 EUR für Öko-Kleinprojekte zur Verfügung.
Die Öko-Modellregion Region Landshut ruft unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten Be-dingungen zur Einreichung von Förderanfragen für Kleinprojekte im Rahmen des „Verfügungsrah-mens Ökoprojekte“ auf.
Dieser Aufruf umfasst ausschließlich Anfragen auf Förderung von Kleinprojekten, die unter Berück-sichtigung der Ziele von BioRegio 2030 den Aufbau regionaler Bio-Wertschöpfungsketten voranbrin-gen und das Bewusstsein für regionale Bio-Lebensmittel stärken.
Fördergegenstand: Förderfähig sind beispielsweise Kleinprojekte zur
- Stärkung der regionalen Bio-Land- und Ernährungswirtschaft und regionaler Bio-Wertschöpfungs-ketten,
- Verbesserung der regionalen Versorgung mit Bio-Lebensmitteln,
- Stärkung des Absatzes von regionalen Bio-Produkten und
- Bewusstseinsbildung für Akteure regionaler Bio-Wertschöpfungsketten (Erzeuger, Verarbeiter, Handel, Gastronomie, Verbraucher usw.).
Kleinprojekte sind Projekte, deren förderfähige Gesamtausgaben 20.000 EUR nicht übersteigen. Hierbei handelt es sich um Nettoausgaben. Zu beachten ist, dass alle den Zweck der Förderung erfül-lenden förderfähigen Nettoausgaben eines Projekts diese Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. Andernfalls kann ein Vorhaben nicht mehr als Kleinprojekt gewertet werden. In einem Aufruf kann pro Projekt nur ein Antrag eingereicht werden. Eine Aufteilung von Projekten zur Unterschreitung der förderfähigen Gesamtausgaben ist nicht zulässig.
Voraussetzungen:
- ?Gefördert werden nur Kleinprojekte mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Als Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags bzw. auch der Materialkauf für die beantragte Maßnahme zu werten. Eine Maßnahme gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält oder unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung hinsichtlich der Nichtge-währung der beantragten Zuwendung geschlossen wird. Nicht als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragvorbereitung und -erstellung) dienen. Bei Baumaß-nahmen gelten dementsprechend Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Auch das Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) gilt nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Auftragsvergabe hierfür von den weiteren Vergaben getrennt werden kann.
- Bei Vorhaben zur Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Bestimmungen der EU zu De-minimis-Beihilfen (z. B. Gewerbe-De-minimis-Beihilfen) zu beachten. Nähere Informationen zur Abwicklung von De-minimis-Beihilfen wie Verordnungen, Merkblätter, De-minimis-Erklärun-gen sind auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu finden.
- Bei Antragstellern, die laut EU-Öko-Verordnung 2018/848 zertifizierungspflichtig sind, muss bei Antragstellung die Biozertifizierung oder, im Falle der Umstellung, ein unterschriebener Kontroll-vertrag vorgewiesen werden.
Das Kleinprojekt muss so rechtzeitig umgesetzt werden, dass der Durchführungsnachweis bis spä-testens 01.10.2025 vorgelegt werden kann.
Zuwendungs- und Antragsberechtigte sind:
a) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
b) natürliche Personen und Personengesellschaften,
jedoch nicht der Erstempfänger oder die verantwortliche Stelle.
Art und Umfang der Förderung: Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die tatsächlich entstandenen Nettoausgaben (Bruttoausgaben abzüglich Umsatzsteuer, Skonti, Boni und Rabatte) werden mit bis zu 50 % bezuschusst, maximal jedoch mit 10.000 EUR und unter Berücksichtigung der im privatrechtlichen Vertrag (siehe unten) festgelegten maximalen Zu-wendung. Kleinprojekte mit einem Zuwendungsbedarf unter 500 EUR werden nicht gefördert.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit dies dort nicht ausgeschlossen ist. Die Zuschüsse Dritter oder die finanzielle Beteiligung Dritter werden als Einnahmen von den Gesamtausgaben abgesetzt, dadurch reduzieren sich die zuwen-dungsfähigen Ausgaben der Kleinprojekte für die Förderung über den „Verfügungsrahmen Ökopro-jekte“. Eine zusätzliche Förderung über sonstige Förderprogramme der Ländlichen Entwicklung (FinR-LE und Dorf-R) ist nicht erlaubt.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendung ist nicht auf Dritte übertragbar.
Antrags- und Auswahlverfahren: Mit dem „Verfügungsrahmen Ökoprojekte“ können Kleinprojekte durchgeführt werden, die der Umsetzung des Konzepts der Öko-Modellregionen dienen und im Ge-biet der Öko-Modellregion liegen. Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt durch ein Entscheidungsgre-mium, das sich aus Vertretern regionaler Akteursgruppen zusammensetzt.
Kriterien zur Projektauswahl:
Alle eingereichten Projektanträge werden auf Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft und anhand
der genannten Auswahlkriterien bewertet. Aus der Bewertung aller Projekte entsteht die Reihenfolge
der zu unterstützenden Projekte im Rahmen des zur Verfügung stehenden „Verfügungsrahmen
Ökoprojekte“.
Nach einer positiven Auswahlentscheidung wird ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der Öko-Modellregion
Landshut und dem Träger des ausgewählten Kleinprojekts geschlossen, in dem die Umsetzungsmodalitäten
geregelt werden.
Termine:
- Abgabe der Förderanfragen spätestens am: 25. Mai 2025
- Spätester Termin der Abrechnung mit der verantwortlichen Stelle der Öko-Modellregion (Vorlage des Durchführungsnachweises): 01. Oktober 2025
Das erforderliche Antragsformular und das Merkblatt mit ergänzenden Hinweisen stehen im Internet-
Förderwegweiser des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(StMELF) unter www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser (Link: Ländliche Entwicklung / LEADER ?
Öko-Modellregion) zur Verfügung.
Anfragen auf Förderung sind an folgende Adresse zu richten:
Landratsamt Landshut
SG 18 Veronika Stanglmayr
Veldener Str. 15
84036 Landshut
Als Ansprechpartner steht zur Verfügung:
Veronika Stanglmayr
E-Mail: Veronika.Stanglmayr@landkreis-landshut.de
Tel.: 0871 408 2127